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Vorwort:

Diese Seite soll Hilfestellungen zur Handaufzucht von Feldhasen geben.

Mit meinen Aussagen entbinde ich niemanden von der Beachtung der gültigen Gesetze und Rechtsverordnungen.

Einen Feldhasen oder ein sonstiges Wildtier der Natur zu entnehmen, erfüllt den Straftatbestand der Wilderei und kann rechtlich verfolgt werden.

Grundlegend für den Umgang mit Tieren sind das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. Im Tierschutzgesetz §1 ist festgeschrieben, niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schaden zufügen. Im Bundesnaturschutzgesetz §41 ist festgeschrieben, daß kein wild lebendes Tier mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten ist. §43 Abs.6 besagt, daß die Pflege verletzter, hilfloser oder kranker Tiere unter Berücksichtigung des Jagdrechts möglich ist. Die Tiere müssen so früh wie möglich wieder freigelassen werden. 

Nun eine Besonderheit. Tiere, die nicht besonders geschützt sind und nicht dem §1 Bundesjagdgesetz unterstehen, also z.B. eine Amsel, können unter Berufung auf §43 Abs.6 Bundesnaturschutzgesetz aufgezogen und gepflegt werden. Für alle Tiere, die dem §2 Bundesjagdgesetz unterstehen, z.B. Schwarzwild, Fuchs, Wildkaninchen, Feldhase usw., ist nur der Jagdausübungsberechtigte zur "Aneignung" berechtigt. Spezielle Regelungen sind Ländersache und werden z.B. im bayrischen Jagdgesetz geregelt. Nehmen sie also unberechtigt ein Wildtier zu sich, welches nach §2 BJG nur durch den Jagdausübungsberechtigten "angeeignet" werden darf, machen Sie sich u.U. der Wilderei nach §293 Strafgesetzbuch schuldig!!! (wird mit Haft bis 3/5 Jahren oder Geldstrafe bestraft) 

 
 

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